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   VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677   

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https://dejure.org/2018,45138
VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677 (https://dejure.org/2018,45138)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677 (https://dejure.org/2018,45138)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 21 ZB 16.1677 (https://dejure.org/2018,45138)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4; SprengG § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis aufgrund Unzuverlässigkeit; Unzuverlässigkeit aufgrund eines aggressiven Internetauftritts; Verbreitung von Hass im Internet und Aufruf zur Hetze; Aggressive Äußerungen des Klägers zu Medienbeiträgen sowie Bildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Waffenrecht - Widerruf von Waffenbesitzkarten, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie einer Waffenhandelserlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 08.01.2016 - 21 CS 15.2465

    Widerruf von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz von Waffen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2016, ergangen in dem die verfahrensgegenständliche Erlaubnis betreffenden Beschwerdeverfahren (21 CS 15.2464), durch Verweis auf den im waffenrechtlichen Beschwerdeverfahren (21 CS 15.2465) erlassenen Beschluss gleichen Datums die auf dem Facebook-Profil enthaltenen Aussagen des Klägers im Einzelnen gewürdigt und insoweit zusammenfassend unter anderem festgestellt: Die Äußerungen illustrierten die Einstellung des Klägers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachte, Konflikte zu lösen; sie unterstrichen zudem unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Klägers.

    Es hat wesentliche Teile der rechtlichen Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2016 (21 CS 15.2465) in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils teilweise wiedergegeben und so seine Auffassung unterstrichen, dass sich zugunsten des Klägers nichts aus dem Hinweis ergebe, mit dem er sein Facebook-Profil eingeleitet habe und dem zufolge seine Beiträge auf Facebook und anderswo als Satire zu verstehen seien.

  • BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 1.90

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Der Kläger behauptet das Verwaltungsgericht weiche mit dem angefochtenen Urteil von einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1990 (1 B 1.90) ab, ohne dass erkennbar ist, welchen entscheidungstragenden, divergierenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat.

    Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.1990 - 1 B 1.90 - juris Rn. 3 zum Fall eines wiederholt straffällig gewordenen Waffenbesitzers).

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz zu den auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2016 (1 BvR 2844/13), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2732/15), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2646/15) und vom 24. Juli 2013 (1 BvR 444/13) behauptet wird.
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz zu den auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2016 (1 BvR 2844/13), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2732/15), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2646/15) und vom 24. Juli 2013 (1 BvR 444/13) behauptet wird.
  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz zu den auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2016 (1 BvR 2844/13), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2732/15), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2646/15) und vom 24. Juli 2013 (1 BvR 444/13) behauptet wird.
  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz zu den auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2016 (1 BvR 2844/13), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2732/15), vom 29. Juni 2016 (1 BvR 2646/15) und vom 24. Juli 2013 (1 BvR 444/13) behauptet wird.
  • VGH Bayern, 14.03.2013 - 22 ZB 13.103

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1677
    Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigen würden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie liegen auch nicht offensichtlich zutage (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 12.7.2012 - 2 S 1265.12 - juris Rn. 3 f; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19).
  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

    Die hier angefochtenen Maßnahmen des Waffenrechts beschränken in rechtmäßiger Weise auch das Grundrecht der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), denn sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und richten sich damit eben weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung (BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).

    Der Maßstab für die Zuverlässigkeitsprüfung ist hier kein anderer als im Waffenrecht (siehe dazu BayVGH, B.v. 14.12.2018 Az. 21 ZB 16.1677).

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